FAQs für Ausbilderinnen und Ausbilder

Sie haben Fragen? Wir haben die Antworten.

Hier haben wir einige Fragen und Antworten gesammelt, die Ausbilder/-innen immer wieder interessieren.

 

Wann und wo kann ich die Berufsschultage und den Stundenplan meines/meiner Auszubildenden erfahren?

Den aktuellen Stundenplan können Sie hier aufrufen.

Den Stundenplan für das kommende Schuljahr bzw. Schulhalbjahr wird ebenfalls dort veröffentlich, sobald die Planungen abgeschlossen sind. Auf Grund der Rahmenbedingungen erfolgt der Abschluss der Planungen erst recht kurzfristig vor dem Beginn des neuen Schuljahres/Schulhalbjahres. Bitte sehen Sie von telefonischen Rückfragen ab.

 

Muss ein(e) Auszubildende(r) vor und/oder nach dem Berufsschulunterricht in den Betrieb?

Alle wichtigen Infos dazu sowie zu Ihrer Freistellungspflicht für den Berufsschulunterricht und die Anrechnung des Berufsschulunterrichts auf die betriebliche Arbeitszeit erhalten Sie bei von der IHK Kassel-Marburg.

 

Wie werden die Fehlzeiten eines Auszubildenden entschuldigt?

Nur dringende Gründe rechtfertigen ein Fernbleiben vom Unterricht! Fehlzeiten sind unaufgefordert von der Schüler/-in innerhalb von einer Woche nach Beginn der Fehlzeit ausreichend und schriftlich zu entschuldigen, z. B. per E-Mail, Fax oder in Papierform. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Entschuldigung kann bei Berufsschülern auch durch den Ausbildungsbetrieb fristgerecht erfolgen.

Die Vorlage erfolgt jeweils gegenüber dem/der Klassenlehrer/-in, ggf. deren Stellvertreter/in. Das Entschuldigungsschreiben muss den Beginn und die Dauer des Fehlens enthalten und mit Datum und Unterschrift versehen sein. Nach Vorlage ist der/die Schüler/-in für die Aufbewahrung des Schreibens/Attests für 12 Monate ab Vorlage verantwortlich.

Als ausreichende Entschuldigung gilt ein ärztliches Attest (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Liegt kein ärztliches Attest vor, entscheidet der/die Klassenlehrer/-in über das Erfordernis „ausreichend“.

Im Falle von Fehlzeiten bei Prüfungssituationen (z. B. Klausuren) ist grundsätzlich ein ärztliches Attest zur Entschuldigung erforderlich. In begründeten Einzelfällen kann die Schule auf Beschluss der Klassenkonferenz nach vorheriger Ankündigung verlangen, dass jede Erkrankung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen ist; die Kosten haben der volljährige Schüler/die volljährige Schülerin bzw. die Eltern zu tragen (VOGSV). In besonders begründeten Einzelfällen
kann auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden.

 

Wie erfolgt die Beurlaubung/Freistellung eines/einer Auszubildenden vom Unterricht?

Auszubildende können aus persönlichen Gründen bzw. deren Ausbildungsbetriebe aus betrieblichen Gründen eine Beurlaubung beantragen:  Bis zu zwei Tage im Schuljahr sind bei dem/der Klassenlehrer/-in zu beantragen. Der Antrag muss schriftlich mindestens einen Unterrichtstag vor Beginn der Beurlaubung unter Angabe der Gründe zur Genehmigung vorgelegt werden.  Beurlaubungsanträge über diese zwei Tage hinaus werden an die Schulleitung oder das Staatliche Schulamt zur Entscheidung weitergeleitet. Betriebliche Gründe sind genau zu spezifizieren und sind grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor Beurlaubungsbeginn zu beantragen.

 

Was ist Wahlunterricht und muss ich meine(n) Auszubildende(n) freistellen?

Die Martin-Luther-King-Schule bietet im Rahmen ihres Förderkonzeptes Wahlunterricht für unterschiedliche Fachgebiete an. Nach § 2 der Verordnung über die Berufsschule vom 09.09.2002, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.07.2011, umfasst der Unterricht in der Berufsschule Pflicht-, Wahlpflicht-, Wahlunterricht und Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife. Bei einer dreijährigen Ausbildungsdauer sind für den Wahlunterricht insgesamt 240 Unterrichtsstunden vorgesehen.

Nach § 15 des Berufsbildungsgesetzes vom 01.01.2020 haben Ausbildende die Pflicht, Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Für die Dauer der Freistellung ist den Auszubildenden die Vergütung fortzuzahlen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG).Die Freistellungsverpflichtung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht nach § 15 BBiG gilt für jugendliche und erwachsene Auszubildende gleichermaßen. Sie trifft Ausbildende auch gegenüber Auszubildenden, die die Berufsschule freiwillig besuchen.

Wir bitten Sie, Ihren Auszubildenden die Freistellung zu den angebotenen Wahlunterrichten zu ermöglichen.

 

Wann gibt es Zeugnisse?

Am Ende der Grundstufe (z. B. Klasse 10XY.. =  1. Ausbildungsjahr) erhält Ihre(e) Auszubildende(r) das erste Zeugnis. In den folgenden Fachstufen 1 und 2  (Klassen 11XY..  = 2. Ausbildungsjahr und 12XY.. = 3. Ausbildungsjahr) erhält Ihre(e) Auszubildende(r) jeweils Halbjahreszeugnisse. Die Zeugnisse werden zum Halbjahreswechsel Ende Januar/Anfang Februar und in der letzten Schulwoche vor den Sommerferien ausgeteilt.

Im Halbjahr der Entlassung aus der Berufsschule entfällt das Halbjahreszeugnis. Mit Entlassung erhält Ihre(e) Auszubildende(r)  entweder ein Abgangszeugnis oder ein Abschlusszeugnis. Maßgeblich für die eine oder andere Variante sind die Dauer der Schulzeit und die Noten.

 

Mein Azubi möchte seine Ausbildung verkürzen. Welche Möglichkeiten gibt es?

Unter anderem gibt es die folgenden Möglichkeiten:

Vorgezogene Abschlussprüfung: Besonders gute Leistungen in Ausbildungsbetrieb und Schule machen es möglich, bei der IHK einen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung zu stellen. Weitere Informationen finden Sie bei der IHK Kassel-Marburg. Damit verkürzt sich die Ausbildungszeit um 6 Monate.

Verkürzung der Ausbildungszeit um 1 Jahr. Die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses wird zunächst durch die festgelegte Regeldauer in den Ausbildungsordnungen vorgeschrieben. Die Ausbildungszeit ist jedoch in bestimmten Fällen zum Beispiel von 3 auf 2 Jahre verkürzbar. An unserer Schule gibt es in einigen Berufen Klassen, die auf die zweijährige Ausbildungszeit fokussieren. Ihr Azubi kann nach Verkürzung der Ausbildungszeit die Klasse wechseln. Je früher die Entscheidung zur Verkürzung fällt, umso besser. Weitere Informationen finden Sie bei der IHK Kassel-Marburg. Die Änderungsvereinbarung können Sie hier herunterladen.

Weitere Informationen finden Sie bei der IHK Kassel-Marburg.

 

Hat mein Azubi vor oder an Prüfungstagen Unterricht (z. B. Zwischenprüfung, Abschlussprüfung, GAP 1 und GAP 2, mündliche Prüfung vor der IHK oder Steuerberaterkammer)?

    1. Am Tag vor der Zwischenprüfung, der praktischen und der mündliüchen Prüfung wird Unterricht nach Plan erteilt.
    2. Am Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung wird generell Unterricht angeboten. Besteht die Abschlussprüfung aus zwei Teilen („gestreckte Abschlussprüfung“, GAP 1 und GAP 2), so gilt dies für beide Teile der Abschlussprüfung. Auf vorherigen Antrag ist eine Freistellung vom Unterricht möglich:
      • wenn es sich bei den Schülerinnen und Schülern um Minderjähärige handelt (§ 10 Abs. 1 Ziffer 2 JArbSchG) oder
      • eine tarifliche Vereinbarung zur Freistellung von der betrieblichen Ausbildung am Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung vorliegt
      oder
      • der Ausbildungsbetrieb mit der Freistellung einverstanden ist.
    3. Am Tag der Zwischenprüfung sowie am Tag der praktischen und der mündlichen Abschlussprüfung findet kein Unterricht statt.

(Interner Hinweis: III.1.101)

 

Wie und wann muss ich mein(e) Auszubildende(r) abmelden?

Azubis oder Ausbildungsbetriebe können das Ausbildungsverhältnis kündigen.  Oder beide Parteien einigen sich auf die Aufhebung des Ausbildungsvertrags. In diesen Fällen bitten wir Sie zeitnah um eine kurze schriftliche Mitteilung über das Ende des Ausbildungsverhältnisses an unser Sekretariat. Bitte halten Sie Ihren Azubi dazu an, dass sie/er die ausgeliehenen Schulbücher und Geräte an uns zurückgibt. Hat Ihr Azubi die Prüfung bestanden müssen Sie keine Abmeldung vornehmen.

 

Meine Frage ist hier nicht aufgeführt oder ich verstehe die Antwort nicht? An wen kann ich mich wenden?

Das Schulleitungsteam der MLKS freut sich auf Ihre Nachricht.